Vermessungsbüro Mustermann Neckarsulm. Kompetenz und Service rund ums Grundstück. Katastervermessung, Geoinformatik, Lageplanfertigung, Ingenieurvermessung, Bauleitplanung, Verkehrswertermittlung. Design by Heinz Meyer Neckarsulm http://hm2001.de
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Ablauf einer Grundstücksteilung

Hinweis: Teilung ist die grundbuchtechnische Bezeichnung für die Trennung eines Grundstückes in zwei oder mehrere Teile, während man im Liegenschaftskataster von einer Zerlegung spricht.

Am Anfang stehen der Kaufwunsch und erste Gespräche zwischen den künftigen Vertragspartnern. Bereits hier ist die Zuziehung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI) sinnvoll, da dieser über das notwendige Wissen im Grundstücksrecht sowie im Baurecht verfügt und hier beratend tätig werden kann. Er achtet darauf, dass die neue Grenzziehung in Einbeziehung der tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben erfolgt und informiert über den verwaltungstechnischen Ablauf und die entstehenden Kosten.

Ist man sich über die neue Grenzziehung einig und erhält der ÖbVI den Auftrag der Vermessung, erhebt dieser die notwendigen Unterlagen beim Landesvermessungsamt und stellt gegebenenfalls im Auftrag der Grundsückseigentümer einen Antrag auf Teilungsgenehmigung bei der Gemeinde. Anschließend fertigt er einen Entwurf zum Veränderungsnachweis (VN) an, der bereits die neuen Flurstücksnummern und Flurstücksflächen enthält. Dies kann in neueren Baugebieten oft ohne eine Vermessung vor Ort erfolgen und beschleunigt den allgemeinen Vorgang erheblich, dient aber hauptsächlich dazu, die neuen Grenzpunkte nicht durch etwaige Baumaßnahmen zu gefährden. Man nennt diesen Vorgang zeitweilige Sonderung. Dabei wird die Abmarkung der Grenzpunkte zeitweilig ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel nach Abschluss der Baumassnahme, kostenfrei nachgeholt und somit dem Abmarkungszwang , den das Vermessungsgesetz vorschreibt, Rechnung getragen..

Parallel hierzu kann man einen Termin bei einem Notar vereinbaren. Dieser fertigt, unter Zuhilfenahme des Entwurfes zum VN, einen Vertrag der den Ablauf des Eigentumsüberganges und den Verbleib bzw. die Löschung evtl. im Grundbuch betehender Rechte und Lasten regelt und in dem sich die Parteien zum Kauf (Zahlung des vereinbarten Kaufpreises) bzw. Verkauf (Übertragung des Eigentums = Auflassung ) verpflichten .
Es kommt, insbesondere bei Neubauten vor, dass bereits Planungen eines Ingenieurbüros oder Architekten bestehen, die die neue Grenzziehung vorgeben oder sonstige grenzregelnden Absprachen als Grundlage für den notariellen Vertrag dienen.

Nach Abschluss aller notwendigen vermessungstechnischen Arbeiten wird die Vermessungssache zur Übernahme in das Liegenschaftskataster (Lika) an das zuständige Vermessungsamt weitergeleitet.

Ist diese abgeschlossen und sind die neuen Flurstücke mit ihren Flächen im Lika gebucht, ergehen entsprechende Mitteilungen an den Grundstückseigentümer und das Grundbuchamt. Der Grundstückseigentümer wird hier insbesondere aufgefordert innerhalb von zwei Jahren die Eintragung in das Grundbuch zu veranlassen, da die Vermessung sonst kostenpflichtig zurückgeführt wird.

Der Notar beantragt nun die Eintragung in das Grundbuch.
Das Verfahren kann dadurch vereinfacht werden, dass die Vertragspartner dem Notar oder einem seiner Mitarbeiter bereits im Vorfeld die entsprechenden Vollmachten erteilt haben, so dass ein weiteres Erscheinen vor dem Notar nicht mehr erforderlich ist.
Hinweis: Die Eintragung in das Grundbuch kann erst erfolgen, wenn die Grunderwerbssteuer entrichtet ist und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorliegt.

Ablauf
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